Was uns bindet.
Die Satzung der Ökumenischen Hospizinitiative Krumbach und Umgebung e.V. im Wortlaut.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Ökumenische Hospizinitiative Krumbach und Umgebung e.V. Er hat seinen Sitz in Krumbach und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Günzburg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein will unheilbar Kranke und Sterbende unabhängig von ihrer Abstammung, ihrem Glauben oder weltanschaulichen Überzeugung betreuen. Er begleitet Angehörige und Trauernde. Er fördert die Verbreitung des Hospizgedankens durch verschiedene Formen der Öffentlichkeitsarbeit. Er wirkt und arbeitet zusammen mit bestehenden Institutionen im medizinisch-pflegerischen Bereich sowie den örtlichen Pfarr- und Kirchengemeinden. Hierzu kann der Verein auch Beteiligungen an Unternehmungen, die gemeinnützigen Charakter haben und dem Vereinszweck dienen und ihn fördern, eingehen. Der Verein und seine Mitglieder sehen sich christlichen Werten verbunden und setzen sich für menschenwürdiges Sterben ein. Aktive Sterbehilfe wird ausdrücklich abgelehnt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Begründung der Ablehnung bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu entrichten. Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder die gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jeweils zum 01.01. eines laufenden Jahres fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6.1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. Im Vorstand sollen zumindest je ein Vertreter der örtlichen römisch-katholischen Pfarrgemeinden und der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden vertreten sein. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass die oder der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der oder des Vorsitzenden vertreten kann. Die Vorsitzenden sind bei der Vertretung des Vereins an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
§ 6.1-a Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er erstellt einen Haushaltsplan. Er erstellt einen Jahresbericht.
§ 6.1-b Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer gewählt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Es soll in der Regel eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung leitet die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende. Von den Sitzungen sind Protokolle, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben sind, anzufertigen.
§ 6.2 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl des Vorstands, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Erteilung der Entlastung, die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung, die Billigung des Haushaltsplans, gegebenenfalls die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertretung einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten über das Ergebnis an die Mitgliederversammlung Bericht.
§ 8 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere die Beratung des Vorstands sowie die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszwecks.
§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins. Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
